Motorrad-Kette spannen: Durchhang prüfen und richtig einstellen
So prüfen Sie den Durchhang Ihrer Motorradkette, stellen ihn korrekt ein und erkennen, wann ein...
Ein Motorrad ummelden müssen Sie, wenn Sie es gebraucht und angemeldet kaufen oder wenn Sie als Halter in einen anderen Zulassungsbezirk ziehen. Beides ist nach § 15 FZV „unverzüglich“ bei der Zulassungsbehörde Ihres Wohnorts zu erledigen, vor Ort oder online über i-Kfz. Das bisherige Kennzeichen dürfen Sie in beiden Fällen auf Wunsch weiterführen.
| Anlass | Wer muss handeln? | Was ist zu tun? |
|---|---|---|
| Halterwechsel (Kauf eines angemeldeten Motorrads) | Käufer; Verkäufer meldet die Veräußerung, sofern der Käufer es nicht schon getan hat | Umschreibung auf den neuen Halter, neue Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintrag in Teil II |
| Wohnsitzwechsel in einen anderen Bezirk | Halter | neue Anschrift melden, neues Kennzeichen oder Weiterführung des alten |
| Umzug innerhalb desselben Bezirks | Halter | Adressänderung im Fahrzeugschein; Teil II ist dafür nicht nötig |
Den Kaufvertrag verlangt die Behörde in der Regel nicht, er ist aber Ihr Nachweis gegenüber dem Verkäufer. Was hineingehört, lesen Sie im Beitrag Motorrad-Kaufvertrag.
Hier reichen meist Ausweis mit neuer Adresse, Zulassungsbescheinigung Teil I und – bei Umzug in einen anderen Bezirk – Teil II sowie die Kennzeichen, falls Sie neue wünschen. Welche Nachweise Ihre Stelle genau verlangt, unterscheidet sich zwischen Städten und Landkreisen; ein Blick auf deren Website spart einen zweiten Termin.
Sie können der neuen Zulassungsbehörde mitteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt wird (§ 15 Abs. 4 und 5 FZV). Das gilt bundesweit, auch wenn das Kürzel zu einem anderen Ort gehört. Ein neues Kennzeichen ist sinnvoll, wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten oder die alten Schilder beschädigt sind. Bei Motorrädern ist das Schild kleiner als am Pkw; der Schilderprägedienst kennt die zulässigen Formate.
Halter- und Wohnsitzwechsel lassen sich internetbasiert erledigen (§ 30 FZV). Sie brauchen einen Personalausweis mit Online-Funktion, die freigelegten Sicherheitscodes auf Teil I, Teil II und gegebenenfalls den Kennzeichenplaketten sowie eine eVB-Nummer. Nach dem Antrag dürfen Sie das Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen sofort nutzen; die neuen Dokumente und Plaketten kommen per Post. Ob alle Varianten bei Ihrer Behörde schon reibungslos funktionieren, ist von Ort zu Ort unterschiedlich.
Die Gebühren richten sich bundesweit nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Stadt Münster etwa nennt auf ihrer Website für eine Umschreibung mit Halterwechsel und bisherigem Kennzeichen 14,90 Euro online und 27,40 Euro vor Ort, mit neuem Kennzeichen 17,40 Euro online bzw. 30,90 Euro vor Ort. Hinzu kommen gegebenenfalls Schilder, ein Wunschkennzeichen und die Kosten für einen Zulassungsdienst. Prüfen Sie den aktuellen Betrag bei Ihrer eigenen Zulassungsstelle.
Viele Händler übernehmen Zulassung und Umschreibung als Service. Sie bringen dann meist nur eVB-Nummer, Ausweis und SEPA-Mandat mit und unterschreiben eine Vollmacht. Fragen Sie vorab, ob dafür eine Pauschale anfällt und wann Sie das Motorrad mit neuen Papieren abholen können. In Bayern sind dafür etwa Motorrad Leibrock in München, das BMW Motorrad Zentrum Nürnberg und das Zweirad-Center Stadler in Nürnberg eingetragen. Weitere Anlaufstellen zeigen Motorradhändler bundesweit, Gebrauchtmotorradhändler, die Standorte München und Nordrhein-Westfalen.
Bei einem längeren Stillstand nach dem Kauf kann es einfacher sein, das Motorrad zunächst abzumelden – siehe Motorrad abmelden. Mit der Ummeldung ändert sich auch der Steuerbescheid; mehr dazu unter Motorradsteuer.
Kommt der Halter seinen Pflichten nicht nach, kann die Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagen. Bleibt auch eine Aufforderung ohne Reaktion, kann sie eine Frist von vier Wochen im Verkehrsblatt veröffentlichen; danach erlischt die Zulassung (§ 15 FZV). Zusätzlich drohen Bußgelder.
Kommt das Motorrad aus dem Ausland oder war es lange abgemeldet, handelt es sich nicht um eine einfache Ummeldung, sondern um eine Zulassung bzw. Wiederzulassung. Für ein in Deutschland bereits zugelassenes und nur stillgelegtes Motorrad brauchen Sie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, eine eVB-Nummer und gegebenenfalls eine neue Hauptuntersuchung. Bei Importen kommen Nachweise wie eine Übereinstimmungsbescheinigung oder ein Gutachten hinzu. Welche Dokumente genau verlangt werden, klären Sie vorab mit Ihrer Zulassungsstelle.
Nach der Ummeldung überträgt die Zulassungsbehörde die Daten an den Zoll und an den Versicherer. Prüfen Sie den neuen Steuerbescheid und die Versicherungspolice auf korrekte Angaben, vor allem beim Kennzeichen.
Fragen zu Terminen, Unterlagen und Gebühren beantwortet Ihre Zulassungsstelle. Die eVB-Nummer bekommen Sie bei Ihrem Versicherer. Für eine fällige HU ist eine Prüforganisation wie TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS zuständig. Gibt es Ärger mit dem Verkäufer, etwa wegen fehlender Papiere, kann die Verbraucherzentrale weiterhelfen.
Die FZV verlangt „unverzüglich“, nennt also keine feste Tageszahl. Gemeint ist ohne schuldhaftes Zögern.
Ja. Sie teilen der neuen Behörde mit, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt wird.
Ja, mit Vollmacht. Viele Betriebe bieten das an; fragen Sie nach den Kosten.
Bei einer reinen Adressänderung ist Teil II laut FZV nicht vorzulegen.
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