Motorrad Kaufvertrag: Was hineingehört und worauf Sie achten
Ein schriftlicher Kaufvertrag schützt Käufer und Verkäufer eines Motorrads. Diese Angaben gehören hinein, und so...
Um ein Motorrad abzumelden, legen Sie bei der Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I vor und geben die abgestempelten Kennzeichen zur Entstempelung ab; alternativ geht das online über i-Kfz. Mit der Außerbetriebsetzung endet die Kfz-Steuerpflicht, und die Zulassungsbehörde informiert Finanzverwaltung und Versicherer. Das Kennzeichen können Sie auf Wunsch für bis zu zwölf Monate reservieren lassen.
Rechtlich heißt das Abmelden „Außerbetriebsetzung“. Es kommt in Frage, wenn Sie das Motorrad längere Zeit nicht fahren, es verkaufen und nicht mit Kennzeichen übergeben möchten, es verschrotten oder es ins Ausland bringen. Wer nur über den Winter pausiert, prüft oft auch ein Saisonkennzeichen – das erspart das jährliche Ab- und Anmelden. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag zum Saisonkennzeichen fürs Motorrad.
Ein abgemeldetes Motorrad darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt oder gefahren werden. Planen Sie also vorher, wo die Maschine stehen soll – in der eigenen Garage, auf privatem Grund oder in einer Halle.
Nach § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind für die Außerbetriebsetzung im Kern zwei Dinge nötig:
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist für das reine Abmelden nicht vorgeschrieben. Heben Sie sie trotzdem gut auf: Für eine spätere Wiederzulassung durch einen neuen Halter wird sie gebraucht. Wer alle nötigen Unterlagen vorlegt, gilt laut FZV als bevollmächtigt. Ein Freund oder die Werkstatt kann die Abmeldung also für Sie erledigen, wenn Fahrzeugschein und Kennzeichen vorliegen. Manche Zulassungsstellen verlangen trotzdem eine kurze schriftliche Vollmacht und eine Ausweiskopie – fragen Sie im Zweifel vorher nach.
Zuständig ist grundsätzlich jede Zulassungsbehörde, viele Städte und Landkreise arbeiten aber nur mit Termin. Ob Sie spontan vorbeikommen können, unterscheidet sich je nach Stadt und Bundesland erheblich. Vor Ort entfernt die Behörde die Stempelplakette vom Kennzeichen, trägt das Datum der Außerbetriebsetzung in den Fahrzeugschein ein und gibt Ihnen die Papiere zurück. Die Schilder dürfen Sie in der Regel behalten oder entsorgen.
Seit einigen Jahren lässt sich ein Fahrzeug internetbasiert außer Betrieb setzen (§§ 24 und 25 FZV). Dafür legen Sie die verdeckten Sicherheitscodes frei – auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und unter der Plakette auf dem Kennzeichen. Sie benötigen außerdem einen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion. Wichtig: Das Freikratzen ist nicht rückgängig zu machen. Wer danach doch nicht abmeldet, muss die Dokumente bzw. Plaketten erneuern lassen.
Die Gebühren sind bundesweit in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt und gehören zu den günstigeren Vorgängen der Zulassung. Online ist die Außerbetriebsetzung meist deutlich günstiger als am Schalter. Die genaue Summe hängt davon ab, ob Sie zusätzlich eine Kennzeichenreservierung oder weitere Leistungen beantragen. Den aktuellen Betrag nennt Ihnen Ihre Zulassungsstelle auf ihrer Website.
| Thema | Was passiert |
|---|---|
| Kfz-Steuer | Die Steuerpflicht endet mit der Außerbetriebsetzung. Fallen Eintrag im Fahrzeugschein und Entstempelung auf verschiedene Tage, zählt der spätere Tag (§ 5 Abs. 4 KraftStG). Zu viel gezahlte Steuer erstattet der Zoll anteilig. |
| Haftpflichtversicherung | Die Behörde meldet die Außerbetriebsetzung elektronisch an den Versicherer. Viele Verträge gehen in eine Ruheversicherung über – fragen Sie Ihren Versicherer nach den Bedingungen. |
| Kennzeichen | Auf Antrag reservierbar für höchstens zwölf Monate ab Außerbetriebsetzung (§ 16 FZV). |
| Hauptuntersuchung | Läuft die HU-Frist während der Stilllegung ab, muss das Motorrad vor der Wiederzulassung geprüft werden. |
Zur Höhe der Steuer und zur Berechnung nach Hubraum lesen Sie mehr im Artikel Motorradsteuer berechnen.
Verkaufen Sie privat, ist das Abmelden vor der Übergabe der sicherste Weg: Danach können keine Strafzettel oder Schäden mehr auf Ihr Kennzeichen laufen. Übergeben Sie das Motorrad doch angemeldet, sind Sie nach § 15 Abs. 5 FZV verpflichtet, die Veräußerung unverzüglich der Zulassungsbehörde zu melden – mit Kennzeichen, Name und Anschrift des Käufers und dessen Bestätigung, dass er die Zulassungsbescheinigung erhalten hat. Halten Sie Datum und Uhrzeit der Übergabe im Motorrad-Kaufvertrag fest.
Bei Inzahlungnahme kümmert sich häufig der Betrieb um die Abmeldung. Viele Händler für gebrauchte Motorräder bieten das als Service an. Klären Sie vorab, wer die Gebühr trägt, und lassen Sie sich die Abmeldebestätigung geben.
Wer im Herbst abmeldet, nutzt den Termin oft, um das Motorrad einlagern zu lassen. Eine Motorradwerkstatt kann Ölwechsel, Batteriepflege und Konservierung übernehmen – manche Betriebe bieten auch Stellplätze für den Winter. In München etwa ist die freie Werkstatt motorradmuc eingetragen, für Roller gibt es die Roller-box in München. In Nürnberg finden Sie Motorrad TAF, in Augsburg Moto-Braun. Fragen Sie direkt beim Betrieb, welche Leistungen angeboten werden. Eine Übersicht weiterer Betriebe gibt es für Motorradbetriebe in München und Motorradbetriebe in Nürnberg.
Was Sie technisch vor der Winterpause tun sollten, steht im Beitrag Motorrad winterfest machen.
Soll das Motorrad im Frühjahr wieder auf die Straße, beantragen Sie die Wiederzulassung. Nach § 16 FZV brauchen Sie dafür die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II; bleibt der Halter derselbe und wird das reservierte Kennzeichen wieder zugeteilt, ist Teil II nicht erforderlich. Zusätzlich benötigen Sie eine neue eVB-Nummer Ihres Versicherers, den Ausweis und ein SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer. Ist die Frist für die Hauptuntersuchung während der Stilllegung abgelaufen, muss das Motorrad vorher geprüft werden.
Planen Sie für die Wiederzulassung genug Vorlauf ein: Im Frühjahr sind Termine bei vielen Zulassungsstellen knapp, weil zahlreiche Motorräder gleichzeitig zurück auf die Straße sollen. Wer jedes Jahr ab- und wieder anmeldet, zahlt jedes Mal Gebühren und verliert Zeit – hier rechnet sich ein Saisonkennzeichen oft schon nach wenigen Jahren.
Einige Punkte sorgen immer wieder für einen zweiten Behördengang:
Bei Fragen zu Terminen, Gebühren und Vollmachten ist Ihre Zulassungsstelle die richtige Adresse. Zu Ruheversicherung und Beitragserstattung gibt Ihr Versicherer Auskunft, zur Steuererstattung das zuständige Hauptzollamt. Steht die Hauptuntersuchung an, wenden Sie sich vor der Wiederzulassung an eine Prüforganisation wie TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS. Bei Streit um einen Verkauf hilft die Verbraucherzentrale weiter.
Nein. Für die Außerbetriebsetzung genügen laut FZV die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichen. Den Fahrzeugbrief brauchen Sie erst wieder, wenn das Motorrad neu zugelassen wird.
Nein. Die Zulassungsbehörde übermittelt die Abmeldung, die Steuerpflicht endet automatisch. Zu viel gezahlte Steuer wird anteilig erstattet.
Auf Antrag reserviert die Behörde das Kennzeichen für höchstens zwölf Monate ab der Außerbetriebsetzung.
Ja. Wer Fahrzeugschein und Kennzeichen vorlegt, gilt nach der FZV als bevollmächtigt. Einige Zulassungsstellen wünschen dennoch eine Vollmacht – erkundigen Sie sich vorab.
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